Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen besteht aktuell die Wahl zwischen 2 Modulen


Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stellt ein entscheidendes Instrument für den Erfolg der Energiewende in den Verteilnetzen dar. Seine Umsetzung ist anspruchsvoll und treibt die Digitalisierung im Netzbetrieb stärker voran. In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu dem neuen Paragrafen. Nähere Informationen können Sie auch von Ihren Stadtwerken Bad Pyrmont einholen.


1. Wen betrifft der § 14a EnWG?

Betroffen ist, wer nach dem 01. Januar 2024 steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit mehr als 4,2 Kilowatt (kW) Leistung zuhause ans Stromnetz anschließt. Die angegebene Leistung gilt je Verbrauchseinrichtung – nicht in Summe.

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung sowie Nachtspeicherheizungen bleiben dauerhaft ausgenommen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen entsprechend neuem § 14a EnWG ist jederzeit möglich, allerdings ohne Rückkehrmöglichkeit. Anlagen, die entsprechend der alten § 14a-Regelung (vor dem Jahr 2024) angeschlossen, tarifiert und keine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE) im Sinne des neuen § 14a EnWG sind, verlieren ab dem 01.01.2029 oder bei einer Anlagenänderung bzw. Änderung der Betriebsweise ihre Netzentgeltreduzierung. Lediglich Nachtspeicherheizungen haben die Möglichkeit über den 01.01.2029 hinaus die vor dem Jahr 2024 gewährte Netzentgeltreduzierung beizubehalten, sofern kein Umbau und keine Anlagenänderung durchgeführt wurden.

Nicht betroffen vom §14a EnWG sind Verbrauchseinrichtungen, die zu gewerblichen, betriebsnotwendigen Zwecken (bspw. Kühlhäuser) oder im Rahmen der KRITIS eingesetzt sind (bspw. Krankenhäuser oder andere kritische Infrastruktur).


2. Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (SteuVE)?

Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2 kW. Dazu zählen private Wallboxen im nicht-öffentlichen Bereich, Wärmepumpen (inkl. Heizstab), Heimspeichersysteme sowie Klima- und Kälteanlagen. Dabei wird der netzwirksame Leistungsbezug, sprich der Leistungsmittelwert einer Viertelstunde, den eine oder mehrere SteuVE aus dem Netz beziehen, reduziert.


3. Was bedeutet der § 14a EnWG für Sie?

Wenn eine PV-Anlage Ihre Wallbox oder das restliche Haus vollständig mit Strom versorgt, ändert sich für Sie nichts, da Sie unabhängig vom Stromnetz sind. Betroffen sind Sie, wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen. Droht eine Überlastung in Ihrem Wohngebiet, kann eine netzdienliche Regelung auf minimal 4,2 kW notwendig werden. Das E-Auto lädt nun trotzdem weiter – nur etwas langsamer. Auch Wärmepumpen können mit niedriger Leistung betrieben werden.

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass entsprechende Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen ablaufen. Die Verbrauchseinrichtungen werden zukünftig nur noch heruntergeregelt (gedimmt), vollständige Abschaltungen der SteuVE sind nicht mehr zulässig. Außerdem ist die Regelung die absolut letzte Maßnahme des Netzbetreibers, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Dieser ist gesetzlich dazu verpflichtet, dass das Netz langfristig ausgebaut wird, wenn eine Dimmung erforderlich ist.

Lediglich Großwärmepumpen und Klimageräte, die eine Netzanschlussleistung von über 11 kW aufweisen, besitzen eine Mindestleistung, mit der Sie betrieben werden müssen, um hohe Komforteinbußen zu vermeiden. Diese beträgt 40 % der Netzanschlussleistung und wird bei der Dimmung nicht unterschritten.

Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie finanzielle Vorteile. Weitere Informationen dazu finden Sie in Frage 8 unter „Was erhalte ich im Gegenzug?“.


4. Warum ist eine netzdienliche Regelung notwendig?

Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein Stromausfall in diesem Netzgebiet, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des § 14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern.


5. Welche Instanz ist für die Dimmung verantwortlich?

Ihrem Netzbetreiber ist nach § 14a EnWG das Dimmen einer SteuVE, also das kontrollierte Herunterregeln des Stromverbrauchs zur Netzentlastung, gestattet. Hierfür ist eine vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber notwendig. Diese wird in der Regel über Ihren Stromliefervertrag abgedeckt. Der Netzbetreiber hat zukünftig nicht mehr die Möglichkeit den Anschluss Ihrer SteuVE aufgrund von Netzengpässen abzulehnen oder hinauszuzögern. Alle Verbraucher über 4,2 kW fallen ab sofort unter den § 14a EnWG und müssen heruntergeregelt werden können.


6. Wie erfolgt die Dimmung und welche zusätzlichen Geräte werden für den Prozess benötigt?

Für die Dimmung sendet der Netzbetreiber ein Signal, um Geräte datenschutzkonform und diskriminierungsfrei automatisch auf minimal 4,2 kW zu dimmen. Damit die Dimmung bei Ihnen vor Ort erfolgen kann, müssen in Ihrem Haushalt ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuereinrichtung verbaut sein. Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einem Kommunikationsmodul, dem Smart Meter Gateway und sendet und empfängt Energieverbrauchsdaten in Echtzeit. Die Steuereinrichtung regelt dann den Leistungsfluss auf die Endverbraucher. Wie der Einbau bei Ihnen erfolgen kann und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie im Rahmen Ihrer Elektroinstallation.


7. Wieso sind Heimspeichersysteme zukünftig ebenfalls vom § 14a EnWG betroffen?

Heimspeichersysteme fallen ab 01.01.2024 unter den § 14a EnWG, wenn ihre Netzanschlussleistung mehr als 4,2 kW beträgt. Dies betrifft auch Anlagen, die hauptsächlich oder ausschließlich dazu eingesetzt werden, den Strom Ihrer PV-Anlage zu speichern. Grund hierfür ist, dass Speichersysteme mit geringfügigen Softwareupdates zukünftig auch dafür genutzt werden können, Strom zu vergünstigten Bezugspreisen aus dem Netz zu beziehen. PV-Anlagenbesitzer, die einen entsprechend großen Speicher verbauen, müssen zukünftig dafür Sorge tragen, dass das Gesamtsystem mit Steuerungstechnik ausgestattet wird, die dem Netzbetreiber die Dimmung ermöglicht. Betroffen sind Speicheranlagen, die mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung beziehen und an eine PV-Anlage <25 kW angeschlossen sind. PV-Anlagen über 25 kW fallen unter die Regelung des EEG.


8. Was erhalte ich im Gegenzug?
Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtung(en) werden Sie finanziell entschädigt: Mit der nächsten Stromrechnung zahlen Sie weniger Netzentgelte. Eine Vergünstigung tritt für Sie in Kraft unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst. Sie haben die Wahl aus einem der folgenden Module der Netzentgeltreduktion zu wählen:

Modul 1: Durch Ihren Netzbetreiber wird ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt gewährt. Dieser beträgt im Jahr 161,94 Euro brutto (2026). Ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt ist für dieses Modul optional.

Modul 2: Der Arbeitspreis der Netzentgelte wird um 60 Prozent reduziert. Um dies technisch zu ermöglichen, ist ein separater bei den Netzen angemeldeter Zählpunkt für dieses Modul zwingend notwendig. Das Modell kann mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden (Umlagebefreiung nach EnFG noch unter EU-beihilferechtlichem Vorbehalt) und ist daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen geeignet.


Haftungshinweis: Die vorliegende FAQ-Liste wurde mit größter Sorgfalt entwickelt. Gleichwohl übernehmen die Stadtwerke Bad Pyrmont GmbH aufgrund der ständigen Veränderungen und Fortbildungen des Rechts sowie der zum Teil uneinheitlichen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte für den rechtlichen Bestand der Inhalte keine Haftung, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.