Lieferantenrahmenverträge


Lieferantenrahmenvertrag Strom

Mit  Beschluss vom 21. Dezember 2020 (Az. BK6-20-160) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den bislang von ihr festgelegten Netznutzungs- / Lieferantenrahmenvertrag Strom geändert. In der entsprechenden Festlegung verpflichtet die BNetzA die Netzbetreiber, die bestehenden Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge Strom zum 1. April 2022 an die neu Fassung anzupassen.

Hier finden Sie zum Download die neue Fassung des Netznutzungs- / Lieferantenrahmenvertrages Strom, die wir ab dem 01. April 2022 abschließen. Diese entspricht dem vorgegebenen Vertragsmuster der BNetzA zur Anpassung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) (BK6-20-160) vom 21.12.2020.

Die BNetzA legt zur Erleichterung des Vertragsabschlusses fest, dass eine Annahmeerklärung beider Vertragsparteien per Email für den Vertragsabschluss ausreichend ist. (siehe BK6-17-168 Kapitel V Ziffer 2). Damit entfällt der Austausch der unterschriebenen bzw. gegengezeichneten Vertragsexemplare.

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Lieferantenrahmenvertrag Erdgas

gemäß KoV XII  ab 01.10.2021 - 30.09.2022

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Lieferantenrahmenvertrag Erdgas

gemäß KoV XIII  ab 01.10.2022

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