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Jetzt gibt es Geld zurück!

18.06.2009
Für Arbeiten an Trinkwasserhausanschlüssen wurde der Umsatzsteuersatz auf 7 Prozent gesenkt. Und das rückwirkend für alle Aufträge seit August 2000, die zuvor mit 16 Prozent bzw. 19 Prozent besteuert wurden. Den Differenzbetrag erhalten Sie selbstverständlich von uns zurück.
So geht’s:
  1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
    Sie schicken uns die alte Rechnung mit dem Hausanschluss mit Angabe Ihrer Bankverbindung.
  2. Für welche Leistungen kann ich mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz rechnen?
    Bei allen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Trinkwasser-Hausanschluss stehen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzusetzen. Dazu gehören:
    1. Neuanschlüsse
    2. Veränderungen
    3. Reparaturen
    4. Auswechselungen
  3. Muss die Rückerstattung innerhalb einer Frist beantragt werden?
    Nein, eine Frist ist nicht festgelegt.
  4. Wann kann ich mit der Auszahlung rechnen?
    Wegen des zu erwartenden Antragseingangs werden wir alle verfügbaren Kräfte daran setzen, die hohe Anzahl von Anmeldungen schnellstmöglich zu bearbeiten.
  5. Ich bin Mieter. Betrifft mich die Steuererstattung?
    Nein, da in der Regel nicht Sie Vertragspartner der Stadtwerke Bad Pyrmont sind, sondern der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks.
  6. Ich habe das Grundstück inzwischen verkauft. Habe aber den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses gestellt und die Rechnung bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
    Ja, da Sie seinerzeit Vertragspartner der Stadtwerke Bad Pyrmont waren.
  7. Ich habe das Grundstück geerbt. Der Anschluss wurde zu Lebzeiten des Erblassers hergestellt und bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
    Die Rückerstattung kann mit Angabe der Rechnung und mit der Vorlage des Erbscheins beantragt werden.
  8. Ich habe die Rechnung nicht mehr. Kann ich dennoch eine Rückerstattung bekommen?
    Ja, wenn durch andere Merkmale zweifelsfrei feststellbar ist, dass Sie Vertragspartner der Stadtwerke Bad Pyrmont waren.
  9. Ich habe mich von meinem Ehepartner getrennt. Wir haben seinerzeit den Hausanschlussauftrag gemeinsam unterschrieben und die Rechnung gemeinsam bezahlt. Können wir beide mit einer Rückerstattung rechnen?
    Ein durch die Steuerkorrektur entstandenes Guthaben steht Ihnen dann auch gemeinsam zu. Die Auszahlung kann allerdings nur an einen ausgezahlt werden. Dazu muss die schriftliche Zustimmung des jeweils anderen vorliegen.
  10. Ich betreibe eine Baufirma und habe „im Namen und im Auftrag“ des Bauherrn den Hausanschluss beantragt, den Bau beauftragt und die Rechnung bezahlt. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
    Empfänger der Rückerstattung ist immer der Vertragspartner. Wenn Sie „im Namen und im Auftrag“ des Grundstückseigentümers die Beauftragung unterzeichnet haben, ist der Vertragspartner der Bauherr. Somit würde er auch das Guthaben erhalten. Eine anderweitige Regelung kann nur im Innenverhältnis vereinbart werden.
  11. Mit welchem Rückerstattungsbetrag kann ich rechnen?
    Die Rückerstattung richtet sich nach dem auf der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag. Durch die Veränderung des Steuersatzes entsteht ein Differenzbetrag zwischen dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz, den wir per Banküberweisung an Sie auszahlen.
  12. Ich habe im Umland von Bad Pyrmont einen Hausanschluss bauen lassen. Kann ich mit einer Rückerstattung rechnen? Bitte wenden Sie sich an das zuständige Versorgungsunternehmen. Wir können nur für Kunden der Stadtwerke Bad Pyrmont eine Rückerstattung vornehmen.
  13. Ich habe mehrere Rechnungen. Werden mir alle Rechnungen mit einer Überweisung zurückerstattet?
    Wir bearbeiten jede Rechnung als Einzelfall. Somit erhalten Sie auch für jede Rechnung ein Anschreiben und später auch je eine Rückerstattung.
  14. Für welchen Zeitraum wird eine Rückerstattung gewährt?
    Betroffen sind alle Hausanschluss-Rechnungen, die seit August 2000 mit dem vollen Steuersatz von 16 Prozent bzw. 19 Prozent erstellt wurden.
  15. Werden Rechnungen für Leistungen an Abwasserhausanschlüssen auch zurückerstattet?
    Nein, die Leistungen zur Herstellung eines Abwasserhausanschlusses unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Hintergrundinformationen zur Umsatzsteuer-Rückerstattung
Das Bundesfinanzministerium hatte im Jahr 2000 verfügt, dass Arbeiten an Trinkwasser-Hausanschlüssen als eigenständige Leistungen zu betrachten sind und deshalb eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz vorzunehmen ist. Dagegen war erfolgreich geklagt worden.
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Vorgabe des Bundesfinanzministeriums revidiert. In Folge dessen gilt der ermäßigte Steuersatz sowohl für Neubauten als auch für Reparaturen und Veränderungen der Hausanschlüsse und kann für alle entsprechenden Arbeiten seit dem 11. August 2000 rückwirkend geltend gemacht werden.








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